Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 292 Abwendung der Pfändung

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (September 2010)

Ergänzende Vorschriften

Abschn. 11, 25 und 26 VollzA

1. Allgemeines

1§ 292 gilt nicht nur für Sachpfändungen, sondern für alle Maßnahmen bei denen der Vollziehungsbeamte mitwirkt z. B. für die Verwertung von Sachen, die Wegnahme von Urkunden (§ 310 Abs. 1 Satz 2, § 312).

2Grundsätzlich darf der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung nur auf ausdrücklicher Weisung der Vollstreckungsstelle einstellen und beschränken (§§ 257, 258) sowie die Verwertung aussetzen (§ 297, Abschn. 11 Abs. 1 VollzA). Nur in den in § 292 genannten Fällen kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung abwenden, ohne dass der Vollziehungsbeamte hierzu einer besonderen Anweisung der Vollstreckungsstelle bedarf. Soweit sich die unten genannten Nachweise nur auf einen Teil der beizutreibenden Schuld beziehen, hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der verbleibenden Schuld auszuführen (Abschn. 11 Abs. 3 VollzA).

2. Gründe zur Einstellung der Vollstreckung

3Der Vollstreckungsschuldner bezahlt den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten (Abs. 1, 1. Alt.) Eine Teilzahlung hindert den Vollziehungsbeamten grundsätzlich nicht, Pfändungsmaßnahmen wegen der noch...