Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 244 Taugliche Steuerbürgen

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Verwaltungsanweisungen

AO-Kartei, OFD Niedersachsen, §§ 241–248, Karte 5 (Vfg. v. , 0490–13–St 145), juris

1. Allgemeines

1

§ 241 Abs. 1 Nr. 7 bestimmt, dass ein tauglicher Steuerbürge durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtung Sicherheit leisten kann und dass die FinBeh. diese Sicherheitsleistung annehmen muss. § 244 regelt, wer als Person tauglicher Sicherungsgeber (d. h. ein tauglicher Steuerbürge) ist und welche weiteren Voraussetzungen die Bürgschaft, das Schuldversprechen oder die Wechselverbindlichkeit erfüllen müssen, damit sie von der FinBeh. als Sicherheit angenommen werden müssen. § 244 unterscheidet beim tauglichen Steuerbürgen zwischen dem durch VA allgemein zugelassenen Steuerbürgen (Abs. 2) und dem im Einzelfall tauglichen Steuerbürgen (Abs. 1 Satz 1).

2. Voraussetzungen für Bürgschaft, Schuldversprechen und Wechselverpflichtung

2

Die Sicherheitsleistung erfolgt durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem Steuergläubiger – vertreten durch die FinBeh. – und dem Bürgen (BFH/NV 2000, 1265), Versprechenden oder Bezogenen. Auf das Schuldversprechen finden §§ 780 ff. BGB, die Bürgschaft §§ 765 ff. BGB und auf die Wechselverpflichtung das Wechselgesetz (WG) Anwendung. Die Vereinbarung der Sicherheitsleist...