Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 201 Schlussbesprechung

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Ralf Seidel (Februar 2015)

Ergänzende Vorschriften

§ 11 BpO 2000 (Anh. II.1)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 201 (Anh. III.1)

1. Sinn und Zweck der Schlussbesprechung

1Die Ap ist zwingend durch eine Schlussbesprechung abzuschließen, es sei denn, der Stpfl. verzichtet darauf (ausdrücklich oder auch durch eindeutiges schlüssiges Verhalten), die Besteuerungsgrundlagen sind nicht zu ändern (dies ist dem Stpfl. mitzuteilen, § 12 Abs. 3 BpO 2000, Anh. II.1), oder es wurde nur eine abgekürzte Ap durchgeführt (§ 203 Abs. 2 Satz 3). Liegt ein möglicherweise zur Festsetzungsverjährung führender Verzicht des Stpfl. auf die Durchführung der Schlussbesprechung vor, darf die FinBeh. eine solche nicht mehr durchführen (BFH/NV 2016, 168).

2In der Schlussbesprechung soll, neben der laufenden Unterrichtung während der Prüfung (§ 199 Abs. 2), rechtliches Gehör gewährt werden, bevor der schriftliche Prüfungsbericht (§ 202) erstellt wird. Über § 91 Abs. 1 hinausgehend sind die Sach- und Rechtslage und die steuerlichen Auswirkungen der Prüfungsfeststellungen zu erörtern. Sie stellt damit keine Ermittlungshandlung dar (BFH/NV 2014, 1716).

3Über den Besprechungstermin und die Besprechungspunkte ist der Stpfl. angemessene Zeit vorher zu unterrichten. Außerdem ist der Stpfl. zu unterrichten, ob an der Schlussbesprechung e...