Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Verwaltungsanweisungen

Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BMF-Schrb. vom , BStBl I 1981, 878

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, BMF-Schrb. vom , BStBl I 1995, 703

AEAO zu § 141 (Anh. III.1)

1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach anderen Gesetzen

1

§ 140nutzt außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für steuerrechtliche Zwecke (derivative oder abgeleitete Buchführungspflicht). In Betracht kommen die allg. Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts. Die praktisch bedeutsamen Buchführungspflichten finden sich im Handelsrecht (§§ 235 ff. HGB; § 140 Rz. 8 ff.).

2. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (Abs. 1 Satz 1)

2

§ 141begründet eine selbstständige (originäre) steuerrechtliche (subsidiäre) Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, sofern sie nicht schon nach § 140 (auch nach ausländischen Rechtsnormen, BFH/NV 2019, 604) buchführungspflichtig sind (BFH, BStBl II 2016, 66), nicht jedoch für Freiberufler (BFH, BStBl II 2010, 455).

3

Wer gewerblicher Unternehmer ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 3 EStG (BFH, BStBl II 2016, 66; AEAO zu § 141, Nr. 1). Unerheblich ist, in welcher Rechtsform das gewerbliche Unternehmen ausgeübt wird. Die Buchführungspflicht ei...BStBl II 2006, 874