Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 98 Einnahme des Augenscheins

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (November 2018)

1. Sachlicher Anwendungsbereich

1§ 98 enthält die näheren Verfahrensbestimmungen zu § 92 Satz 2 Nr. 4 und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift in allen der Sachaufklärung dienenden Verfahrensarten (§ 93 Rz. 1). Als besondere Anwendungsfälle regelt § 99 das Betreten von Grundstücken und Räumen und § 100 die Vorlage von Wertsachen.

Zur USt-Nachschau vgl. § 27b UStG, zur LSt-Nachschau § 42g EStG, zur Kassen-Nachschau § 146b und zur Betriebsbesichtigung § 200 Abs. 3.

2. Der Augenschein und seine praktische Bedeutung

2Die FinBeh. entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 92 Satz 1, zu den allgemeinen Ermessensgrenzen § 92 Rz. 3), ob die unmittelbare Kenntnisnahme von Sachen, Personen und Vorgängen durch die Sinnesorgane, z. B. Geschmack, Geruch, Gehör oder Sehen (Augenscheinseinnahme) eine (weitere) Aufklärung des steuerlich erheblichen Sachverhalts erbringen wird.

3Die Augenscheinseinnahme ist ein Beweismittel zur Klärung eines konkreten Einzelsachverhaltes. Der FinBeh. ist es deshalb nicht erlaubt, nach unbekannten Gegenständen oder noch unbekannten Sachverhalten zu forschen (Ausforschungsverbot,§§ 99 Abs. 2Rz. 7, 100 Abs. 2). Für elektronische Dokumente als Beweismittel vgl. § 87a Abs. 5 Satz 1.

4In der P...BStBl II 2016, 265BStBl II 2018, 181