Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 67a Sportliche Veranstaltungen

Huethig-Jehle-Rehm (Mai 2019)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 67a (Anh. III.1)

1. Allgemeines

1§ 67a regelt die Voraussetzungen, unter denen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb anzusehen sind. Sportverein i. S. dieser Vorschrift ist jede gemeinnützige Körperschaft, bei der die Förderung des Sports Satzungszweck ist. § 67a gilt deshalb auch für Sportverbände (AEAO zu § 67a, Nr. 2), sofern die entfalteten Aktivitäten unter die sportlichen Veranstaltungen i. S. des § 67a eingeordnet werden können (BFH/NV 2015, 1752). § 67a geht als die speziellere Vorschrift dem § 65 vor. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 für einen Zweckbetrieb kommt es bei § 67a deshalb nicht an (auch BFH, BStBl II 1997, 154). Ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist, wird im Falle von Spielgemeinschaften mehrerer Sportvereine nicht im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft, sondern bei der KSt-Veranlagung der beteiligten Sportvereine entschieden (AEAO zu § 67a Abs. 1, Nr. 20).

2. Zweckbetriebsgrenze des Abs. 1

2Die in § 67a Abs. 1 Satz 1 festgelegte Zweckbetriebsgrenze soll der Vereinfachung dienen. Danach werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb behandelt, wenn die Bruttoeinnahmen, d. h. also die Einnahmen e...