Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 54 Kirchliche Zwecke

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Jürgen Rader (Januar 2014)

1. Definition der kirchlichen Zwecke

1Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,

  1. eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

  2. selbstlos zu fördern.

2Es darf nur eine Religionsgemeinschaft gefördert werden, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BFH BStBl III 1951, 120), also nicht z. B. Sekten (BFH BStBl III 1951, 148). Diese können eventuell gemeinnützig sein (vgl. den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 2 = Förderung der Religion sowie die Erläuterungen unter § 52 Rz. 14). Die Verfolgung kirchlicher Zwecke ist jedoch nicht auf die Förderung christlicher Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts beschränkt.

3Zu den Anforderungen an die Selbstlosigkeit vergleiche die Ausführungen zu § 55. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei Verfolgung kirchlicher Zwecke vgl. § 51 Rz. 5.

2. Beispielskatalog kirchlicher Zwecke (Abs. 2)

4In Abs. 2 sind beispielhaft kirchliche Zwecke aufgeführt. Sie können deshalb ggf. um weitere vergleichbare kirchliche Zwecke erweitert werden.