Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Jürgen Rader (Januar 2019)

Ergänzende Vorschriften

Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) vom , BGBl I 2006, 846 (Anh. I.4)

I. Allgemeines

1Die Vorschrift definiert in Abs. 1 den Begriff der Behörde.Abs. 1a–1c definieren die öffentlichen und Abs. 1d sowie 1e die nicht-öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder.Abs. 2 enthält einen Katalog der Finanzbehörden.

II. Behörde (Abs. 1), öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (Abs. 1a–1e)

1. Begriffsbestimmungen

2Die aus § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz übernommene Definition des Begriffes „Behörde“ in Abs. 1 ist umfassend. Danach sind Behörden alle öffentlichen Stellen, die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

3Die in den Abs. 1a–1c vorgenommene Differenzierung zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder sowie nicht-öffentlichen Stellen im Sinne des Abs. 1d und 1e entspricht den Regelungen in § 2 des BDSG.

4Öffentliche Stellen des Bundes sind nach Abs. 1a

  1. die Bundesbehörden,

  2. die Organe der Rechtspflege des Bundes und

  3. andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen

    1. des Bundes,

    2. der bundesunmittelbaren Körperschaften,

    3. der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

    4. deren Vereinigungen ungeachtet der Rechtsform.

5Öffentliche Stellen der Länder sind nach Abs. 1b

  1. die Landesbehörden,

  2. die Organe der Recht...