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infoCenter (Stand: November 2022)

Forschungs- und Entwicklungsausgaben

Prof. Dr. Henning Zülch

1. Aktuelle Entwicklungen

Zum wurde eine Änderung der Vorschriften des IAS 38 vorgenommen. So ist in diese eine widerlegbare Annahme aufgenommen worden, dass eine erlösbasierte Abschreibungsmethode nicht sachgerecht ist, da Erlöse eine Erzeugung erwarteten wirtschaftlichen Nutzens darstellen und nicht dessen Verbrauch. Dies gilt nicht für immaterielle Vermögenswerte, die in Bezug zu Erlösen ausgedrückt werden, und solche, deren Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens stark mit den Erlösen korreliert. Künftige Verringerungen des Veräußerungspreises können ein Hinweis auf einen stärkeren Verbrauch des künftigen wirtschaftlichen Nutzens sein. Die Änderung hat für alle an oder nach dem beginnenden Berichtsperioden Gültigkeit.

In 2017 hat das IFRIC eine Anfrage zum Thema „Vermögenswerte, die zu Werbezwecken erworben werden“ erhalten. Das IFRIC hat sich indes dagegen entschieden, dieses Thema auf seine Tagesordnung zu nehmen. Konkret wurde mit dieser Anfrage die buchhalterische Behandlung von Gütern (z. B. Klimaanlagen, Kühlschränken etc.), die von einem Pharmakonzern zu Werbezwecken erworben werden, diskutiert. Die letztendliche Ablehnung zur Weiterverfolgung dieser Anfrage begründete das IFRIC damit, dass der Standard eine angemessene Basis zur bilanziellen Lösung des vorliegenden Sachverhalts liefert, d. h., derartige Güter sind nicht aktivierbar und müssen dementsprechend erfolgswirksam berücksichtigt werden. Gerade von den BiG4-Prüfungsgesellschaften wurde diese Handhabe grundsätzlich infrage gestellt.

2. Definition und handelsrechtliche Grundlagen

Die Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben wird aktuell durch IAS 38 geregelt.

Die Abgrenzung der Forschungsphase von der Entwicklungsphase ist bestimmend für den Ansatz von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten in einem IFRS-Abschluss.

Der Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens ist nach der Überarbeitung des § 248 HGB seit dem nach deutschem Handelsrecht zulässig. So ist laut § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB nur der Ansatz von Herstellungskosten gestattet, welche auf die Entwicklungsphase des immateriellen Vermögensgegenstandes entfallen. Herstellungskosten, die der Forschungsphase zuzuordnen sind, unterliegen gem. 255 Abs. 2 Satz 4 HGB weiterhin einem Aktivierungsverbot. Ebenfalls von einer Aktivierung ausgeschlossen bleiben nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände. Das Verbot zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter gilt weiterhin im Steuerrecht, gem. § 5 Abs. 2 EStG. Das neue HGB-Wahlrecht orientiert sich dabei an den geltenden Regeln des IAS 38 (siehe unten).

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