BGH Beschluss v. - 3 StR 238/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1

Instanzenzug: LG Itzehoe vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. begründet, im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Im Fall II. 1. hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hat den Zeugen H. und B. vorgespiegelt, dass ein von Dritten beauftragtes Killerkommando auf dem Weg zu ihnen sei, um sie umzubringen. Die Killer seien durch Geschenke zu besänftigen. Er wolle das übernehmen. Hierfür benötige er 10.000 €, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte, das von ihm geforderte Geld für sich zu verwenden, um sich zu bereichern. Die Zeugen kamen der Forderung nicht nach. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt.

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

"Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass der Angeklagte den Zeugen mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 255 StGB gedroht hat. Zum Begriff der Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, dass der Drohende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3). Hier hingegen täuschte der Angeklagte vor, den Zeugen helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern' Kontakt aufnehmen und sie durch Geschenke besänftigen wolle. Dadurch musste sich bei den Zeugen der Schluss aufdrängen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels nicht nur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern bestrebt war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt indes den Tatbestand des versuchten Betruges."

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.

Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstellen könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rahmen eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen könnte, hat der Senat auch den Strafausspruch aufgehoben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-16880

1Nachschlagewerk: nein