BGH Urteil v. - VI ZR 20/01

Leitsatz

[1] Wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden.

Gesetze: GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Ah

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz wegen herabsetzender Äußerungen in Anspruch, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt sieht.

Die Klägerin betreibt - als Rechtsnachfolgerin des früheren Klägers, ihres jetzigen gesetzlichen Vertreters - den F.-Literaturverlag, der u.a. als "Zuschußverlag" tätig ist; hierbei beteiligen sich Autoren an den Kosten der Publikation in der Regel solcher Manuskripte, deren Veröffentlichung im allgemeinen Verlagsgeschäft nicht zu erreichen war.

Die Beklagte zu 1), eine Gewerkschaft, ist Herausgeberin der Fachzeitschrift für Autoren "Kunst und Kultur", deren verantwortlicher Redakteur der Beklagte zu 2) ist. In Heft 1/99 dieser Zeitschrift erschien ein vom Beklagten zu 3), der als Autor in verlagsvertragliche Beziehungen zum F.-Verlag getreten war, verfaßter Artikel mit der Überschrift "Dem Autor in die Tasche gefaßt" und dem Untertitel "Die Praktiken des F.-Verlags"; darin findet sich eine kritische Auseinandersetzung mit dem Zuschußverlagswesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die geschäftliche Tätigkeit des F.-Verlags sei in einer Reihe von Passagen dieses Zeitschriftenartikels in rechtlich unzulässiger Weise angegriffen worden, insbesondere durch herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen. Für den hierin liegenden rechtswidrigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Rechtsvorgängers der Klägerin hätten alle drei Beklagten haftungsrechtlich einzustehen.

Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im übrigen - der Klage stattgegeben, soweit sie gegen folgende Behauptungen gerichtet war:

Es werde in Telefonaten mit Mitarbeitern des Klägers zugesichert, daß der Kläger grundsätzlich kostenlos publiziere ...

Die Antworten der Mitarbeiter des Klägers bei telefonischen Anfragen entsprächen selten der Wahrheit ...

Das Verlagslektorat des Klägers fordere für seine Dienste 4,00 - 8,00 DM/Seite ...

Beim Kläger sei die Werbung für den Autor kostenpflichtig ...

Es vergingen Wochen, Monate, der Druck des Buches werde dem Autor immer wieder angekündigt, lasse aber auf sich warten, weil technische Probleme zu lösen seien, weil die Seiten überarbeitet werden müßten, weil es ein langer Weg vom Verlag zur Druckerei, zur Buchbinderei, zurück zum Verlag und dann zur Auslieferung sei ...

Gezahlt werde vom Autor eigentlich nur für Druckerei, Buchbinderei und Logistik.

Die Beklagten haben diese Entscheidung nicht angegriffen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - die Verurteilung der Beklagten darüber hinaus auf folgende Äußerungen erstreckt:

Die Klägerin verhalte sich gegenüber den bei ihr publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber zuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja Betrug ...

Die Klägerin verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere ...

Der F.-Literaturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwünsche ein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten hätten auch durch die ihnen im Berufungsurteil zusätzlich untersagten Äußerungen, die im beanstandeten Zeitschriftenartikel enthalten seien, unzulässig in die Rechte des Rechtsvorgängers der Klägerin eingegriffen.

Der sogenannte "Käse-Vergleich" sei zwar nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil anzusehen; das gelte auch, soweit hier von einem "Betrug" die Rede sei. Es handele sich jedoch um eine rechtswidrige Schmähkritik, die von der Klägerin nicht hingenommen werden müsse.

Die Klägerin könne auch die Unterlassung der Äußerung verlangen, sie verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere. Dies sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, da die Klägerin nur mit kostenlosen Veröffentlichungen in der "Edition Neue Autoren" geworben habe.

Die weitere Äußerung, die Klägerin gehe nur zum Schein auf Autorenwünsche ein, sei, obwohl sie sehr pauschal gehalten sei, nicht als Werturteil, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen. Die Richtigkeit dieser "inneren Tatsache" hätten die Beklagten nicht nachgewiesen.

Hinsichtlich aller genannter Äußerungen sei nicht nur der Unterlassungsantrag der Klägerin, sondern auch ihr Begehren begründet, den Beklagten zu 1) und 2) die Veröffentlichung des Verbotstenors aufzugeben; es rechtfertige sich ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten durch die Veröffentlichung der Äußerungen, die Gegenstand ihrer Verurteilung im Berufungsrechtszug waren, keine geschützten Rechtspositionen des Rechtsvorgängers der Klägerin unzulässig verletzt.

1. Der Senat folgt der Auffassung der Revision, daß die Klägerin die - auf die Geschäftspraxis des F.-Verlages abzielende - Äußerung hinnehmen muß, sie verhalte sich gegenüber den publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber zuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja Betrug. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht hinreichend die Rechtspositionen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG.

a) Zutreffend wird dieser sogenannte "Käse-Vergleich" im Berufungsurteil als Werturteil, nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Das gilt - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - auch insoweit, als dem F.-Verlag der Vorwurf des "Betruges" gemacht wird.

Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f., jeweils m.w.N.).

Nach diesen rechtlichen Grundsätzen enthält der im Zeitschriftenartikel angestellte Vergleich des Vorgehens des F.-Verlages gegenüber den Autoren mit demjenigen eines Lebensmittelhändlers, der beim Verkauf von Käse seine Kunden übervorteilt, im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens. Auch die Verwendung des Begriffs "Betrug" deutet für den Durchschnittsadressaten der Äußerung nicht in entscheidender Weise auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die Tatbestandsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Vermögensdelikts erfüllen würde. Die Vokabel "Betrug" wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu BVerfG, NJW 1992, 1439, 1441). Vertritt bei dieser Sachlage der Verfasser des Artikels für den Leser ersichtlich in pauschaler Weise die Meinung, es bestehe ein als anstößig zu bewertendes Mißverhältnis zwischen den Leistungen des F.-Verlages und dem seitens der publizierenden Autoren zu bezahlenden Preis, so kann dies rechtlich nicht als Tatsachenbehauptung behandelt werden.

b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das in diesem "Käse-Vergleich" liegende Werturteil - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als rechtlich unzulässige Schmähkritik angesehen werden darf.

Allerdings muß auch eine Meinungsäußerung und eine wertende Kritik am Verhalten anderer ihre Grenze dort finden, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wo die Äußerung die Menschenwürde antastet (vgl. z.B. BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.). Die hier zu beurteilende Äußerung der Beklagten überschreitet diese Grenze nicht.

aa) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. - VersR 2000, 327, 330 und vom - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163, jeweils m.w.N.).

bb) Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt der hier in Rede stehende "Käse-Vergleich" nicht. Die hierin enthaltene Bewertung des geschäftlichen Vorgehens des F.-Verlages kann nicht als bloße Diffamierung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des erforderlichen Sachbezugs im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer für den Leser der Zeitschrift, in welcher der betreffende Artikel erschienen ist, wesentlichen Thematik. Die Beklagten setzen sich - wenn auch in teilweise recht scharfer Form - mit dem Geschäftsgebaren der "Zuschußverlage" auseinander, zu denen der F.-Verlag gehört. Die Beschäftigung mit den hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen kann die Beklagte zu 1) zu Recht als ihre Aufgabe betrachten. Als auch die Interessen publizierender Autoren vertretende Gewerkschaft steht es ihr zu, sich für deren berufliche und wirtschaftliche Belange (gerade auch im Verhältnis zu den Verlagen) einzusetzen; sie kann sich insoweit - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch auf die grundrechtlich geschützte Position in Art. 9 Abs. 3 GG berufen. In den Rahmen dieses Aufgabenbereichs der Beklagten fällt es durchaus, Risiken zu erörtern, die sich für die Gruppe der - für Gefahren wirtschaftlicher Art möglicherweise besonders anfälligen - Autoren ergeben können, deren intensiver Publikationswunsch im allgemeinen Verlagsgeschäft nicht erfüllt wird und die geneigt sind, unter Übernahme teilweise erheblicher eigener Kosten die Dienste der "Zuschußverlage" in Anspruch zu nehmen.

cc) Im Rahmen einer derartigen, wirtschaftliche Belange eines nicht unerheblichen Teils der Leser der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Zeitschrift betreffenden Auseinandersetzung dürfen - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. z.B. - VersR 1994, 57, 59 und vom - VI ZR 276/99 - aaO m.w.N.). Der hier angestellte Vergleich des Verhaltens des F.-Verlages mit demjenigen eines "betrügerischen" Käse-Händlers ist als eine solche zwar scharf, möglicherweise überzogen formulierte, aber nach den dargelegten Grundsätzen dennoch rechtlich zulässige Kritik anzusehen. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß sich ein Gewerbetreibender kritische Einschätzungen seiner Leistungen in aller Regel gefallen lassen muß (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320); etwas anderes gilt nur dann, wenn konkret unwahre Tatsachen behauptet werden. Der vorliegend zu beurteilende "Käse-Vergleich" enthält aber gerade keine hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich deren sich die Frage ihrer Richtigkeit stellen könnte; das gilt, wie bereits oben dargelegt worden ist, auch insoweit, als es den (im alltagssprachlichen Sinne verwendeten) Begriff des "Betruges" angeht. Die dieser Äußerung zu entnehmende Bewertung, der im F.-Verlag gegen Kostenbeteiligung publizierende Autor könne sich ähnlich übervorteilt fühlen wie der Kunde, der beim beschriebenen Lebensmittelhändler Käse eingekauft hat, ist vielmehr unter Berücksichtigung der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf die Äußerung erstreckt hat, die Klägerin verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Aussagegehalt der insoweit im beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen Passagen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten eine derartig weitgehende Behauptung aufgestellt, rechtlich nicht zu tragen vermag.

Soweit dem Artikel die Behauptung zu entnehmen ist, es werde in Telefonaten von Mitarbeitern des F.-Verlages zugesichert, daß er grundsätzlich kostenlos publiziere, ist diese Äußerung den Beklagten bereits im landgerichtlichen Urteil, das seitens der Beklagten nicht angefochten worden ist, untersagt worden. Diese Passagen des Artikels sind daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine darüber hinausgehende generelle Behauptung, um die es nunmehr noch geht, sind dem Zeitschriftenartikel hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.

Die Beklagten knüpfen bei der Erörterung der Frage, inwieweit der F.-Verlag den Autoren eine kostenlose Publikation in Aussicht stellt, an Zeitungsanzeigen an, wie sie seitens des Rechtsvorgängers der Klägerin veröffentlicht worden sind, etwa in der Wochenzeitung "Die Zeit" (Anl. K 5 zur Klageschrift). Dort heißt es blickfangmäßig "Publizieren ohne Kosten" und - in kleinerer Schrift - "in der Edition Neue Autoren". Wenn die Beklagten in ihrem Artikel unter Bezugnahme auf so gestaltete Anzeigen von "Verheißungen à la Publizieren kostenlos" und dergleichen sprechen, kann dies zwar vom Leser dahin verstanden werden, daß der F.-Verlag Möglichkeiten zur kostenfreien Publikation in Aussicht stelle. Indessen kann der angesprochene Leserkreis der veröffentlichungswilligen Autoren der beanstandeten Äußerung nicht entnehmen, daß damit zum Ausdruck gebracht werden solle, es werde "grundsätzlich" und damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in aller Regel eine kostenlose Publikation verheißen. Deshalb muß der beanstandete Artikel nicht dahin verstanden werden, die Klägerin verbreite allgemein, sie veröffentliche über die in den Zeitungsanzeigen beschriebenen Konditionen hinaus in aller Regel kostenlos. Ist aber eine solche, dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen (hier den Beklagten) günstigere einschränkende Deutung des Inhalts einer beanstandeten Äußerung möglich, so ist sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 95, 104).

3. Schließlich greift die Revision auch mit Erfolg die Verurteilung der Beklagten im Berufungsurteil an, soweit sie die Äußerung betrifft, der F.-Literaturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwünsche ein.

Die Revision rügt zu Recht als fehlerhaft, daß das Berufungsgericht diese Aussage als Tatsachenbehauptung, nicht als Werturteil behandelt hat. Zwar ist ihr auch ein tatsächliches Element zu entnehmen, nämlich hinsichtlich der "inneren" Tatsache, die Klägerin sage nach außen hin etwas zu, was sie in Wirklichkeit nicht zu tun beabsichtige. Indessen ist dieses Tatsachenelement, das nicht auf etwas konkret Nachprüfbares bezogen ist, sondern - wie auch im Berufungsurteil dargelegt wird - nur sehr pauschal gehalten ist, eng verwoben mit stark wertenden Gesichtspunkten: Es wird zum Ausdruck gebracht, wie der Beklagte zu 3) als Verfasser des Zeitschriftenartikels den Umgang des F.-Verlages mit den Autoren und seine Bereitschaft, ihnen entgegenzukommen, aufgrund seiner eigenen Erfahrungen in den geschäftlichen Beziehungen der Beteiligten einschätzt. Ob ein Verlag "auf Autorenwünsche" eingeht, ist in diesem Sinne letztlich eine weitgehend subjektiver Beurteilung unterfallende Frage. Der Beklagte zu 3) zieht hier aus der Sicht der Dinge, wie er sie als beim F.-Verlag veröffentlichender Autor erlebt hat, ein Resümee und äußert die Meinung, hier werde nur die Bereitschaft vorgetäuscht, sich mit den Autorenwünschen zu arrangieren.

Eine derartige Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, die jedoch in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird - wie bereits dargelegt - als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.). Rechtliche Gesichtspunkte, unter denen den Beklagten eine solche Äußerung als Werturteil untersagt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

III.

Da sich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang als unbegründet erweist, war sie unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils insgesamt zurückzuweisen. Hieraus folgt die Pflicht der Klägerin, die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAC-02768

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein