BGH Beschluss v. - III ZR 235/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Sächsisches Vermessungsgesetz i. d. F. v. § 20 Abs. 1; Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen i. d. F. v. § 2; ZPO § 560; ZPO § 545 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Dresden 19 U 361/03 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genommen, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: BGHZ 11, 222, 223; BAGE 19, 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10 und Zöller/Vollkommer aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind im Revisionsrechtszug deshalb unbeachtlich (vgl. RGZ 158, 145, 155; BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rn. 164; Musielak aaO; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO; Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold aaO). Aus diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils.

An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der Fassung vom (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung vom (GVBl. S. 545) in der Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit sächsisches Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem Oberlandesgerichtsbezirk und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. BGHZ 118, 295, 298 m.w.N.; - NJW 1998, 3058, 3059). Dies läßt sich den Begründungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der im Jahr 2001 geltenden Fassung (LT-Drucks. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes, lit. C.; LT-Drucks. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des Gesetzes über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die Grundbuchführung im Freistaat Sachsen [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung; LT-Drucks. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen

Fundstelle(n):
FAAAB-98541

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein