BGH Beschluss v. - I ZR 93/98

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 319

Gründe

Das Verfahren ist durch das auf die mündliche Verhandlung vom ergangene Urteil vom rechtskräftig abgeschlossen. Die Auffassung des Beklagten, es habe bisher keine mündliche Verhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, weil die Daimler-Benz AG Partei sei und ein Parteiwechsel auf die DaimlerChrysler AG in der Revisionsinstanz unzulässig sei, ist unrichtig. Der Senat ist in seiner Entscheidung vom nicht von einem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausgegangen. Es ist lediglich aufgrund der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom - der der Beklagte nicht widersprochen hatte -, die Klägerin firmiere nunmehr als "DaimlerChrysler AG", diese Bezeichnung der Klägerin in das Sitzungsprotokoll vom und in das Rubrum des Urteils vom aufgenommen worden. Da die Parteibezeichnung der Klägerin nicht offenbar unrichtig ist, scheidet eine Anwendung des § 319 ZPO aus.

Fundstelle(n):
NAAAB-97536

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein