BGH Beschluss v. - I ZB 11/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: Bundespatentgericht 32 W(pat) 309/02 vom 31.03.2004

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1 Mio. € festgesetzt.

Fundstelle(n):
GAAAB-96510

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein