BGH Beschluss v. - I ZB 11/04
Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: Bundespatentgericht 32 W(pat) 309/02 vom 31.03.2004
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
Fundstelle(n):
GAAAB-96510
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein