BFH Beschluss v. - X B 209/05

Instanzenzug: ,G,F

Gründe

Die Beschwerde ist insofern unbegründet, als die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage zu einer nach seiner Auffassung nicht gleichheitsgerechten steuerrechtlichen Behandlung von Grundstücks- und Wertpapiergeschäften keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Auch hat der Kläger nicht die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dargetan (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat eine gewerbliche Betätigung des Insolvenzschuldners D (im Folgenden: D) mit der Begründung verneint, es sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Beachtung der artspezifischen Besonderheiten zu entscheiden, ob sich eine Tätigkeit noch als private Vermögensverwaltung darstellt (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408). Eine gewerbliche Tätigkeit liege nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige „wie ein Händler” verhalten habe, was anhand der von der Rechtsprechung entwickelten, jeweils zu gewichtenden und gegeneinander abzuwägenden Beweisanzeichen festzustellen sei (vgl. , BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706).

Derartige für eine gewerbliche Tätigkeit des D sprechenden Umstände habe der Kläger „nicht in einer nachvollziehbaren Weise dargelegt”. Dessen eingereichten Gewinnermittlungen sei nicht zu entnehmen, welcher Art die den erfassten Vorgängen zugrunde liegenden Verhaltensweisen gewesen seien. Der diesbezügliche Vortrag des D im Einspruchsverfahren sei „allgemein” gewesen und auch sein Vorbringen im Klageverfahren habe nicht ausgereicht, um die Devisen- und Wertpapiertermingeschäfte sowie die Optionsgeschäfte als gewerblich beurteilen zu können. Die Behauptung, D habe „fast ausschließlich im sog. Private-Equity-Bereich investiert” und sich über die X-GmbH als Geschäftsbesorger bei einer Vielzahl von Unternehmen engagiert, lasse gleichfalls keinen rechtlichen Schluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zu; es sei nicht ersichtlich, dass sich D „wie ein Händler” verhalten habe. Abgesehen davon fehle auch im gerichtlichen Verfahren jeglicher Vortrag zu Umfang, Organisation und Durchführung der betreffenden Geschäfte; die Zusammenstellung der Transaktionen auf Bl. 120 ff. der FG-Akten reiche hierzu nicht aus. Auch seien keine Umstände zu erkennen, aus denen sich ergeben würde, dass D aus seiner Betätigung ab dem Jahre 1994 langfristig mit einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben hätte rechnen können.

2. Ohne Erfolg bleibt der Vortrag des Klägers, der seiner Meinung nach bestehende Wertungswiderspruch zwischen der steuerrechtlichen Behandlung von Grundstücksgeschäften einerseits („Drei-Objekt-Grenze”) und Wertpapiergeschäften andererseits sei nicht allein mit „artspezifischen Besonderheiten” zu erklären, vielmehr solle mit einer erschwerten Bejahung eines gewerblichen Wertpapierhandels verhindert werden, dass die mit diesem verbundenen besonderen Risiken zu Lasten des Fiskus geltend gemacht werden.

Diese Sichtweise ist unzutreffend, weil es im Kern darum geht, bei der vorzunehmenden rechtlichen Abgrenzung diejenigen Verhaltensweisen aus der Gewerblichkeit auszunehmen, die „typischerweise” zur privaten Vermögensverwaltung gehören. Das Unterhalten und die Pflege eines Aktiendepots sind im Regelfall nichtunternehmerisch. Der Gegentypus wird bestimmt durch das „Bild des Wertpapierhändlers”. Dieses wird weder durch die Zahl noch den Umfang der einzelnen Transaktionen konturiert, sondern —jedenfalls im Regelfall— durch hiervon unabhängige Merkmale der Professionalität (ausführlich hierzu Senatsurteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408; zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Optionsgeschäften , BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; vom IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51).

Dies ist anders bei einer Betätigung des Steuerpflichtigen auf dem Grundstücksmarkt, wo ein zahlenmäßig gehäuftes und kurzfristiges Durchhandeln von Objekten dem „Bild der Vermögensanlage” grundsätzlich fremd ist. Anders als bei der nach der Verkehrsanschauung als vermögensverwaltend anzusehenden Depotpflege indizieren vor allem die zunehmende Anzahl der An- und Verkäufe von Grundstücken und die abnehmende Haltedauer eine gewerbliche Tätigkeit, wobei freilich diese Indizwirkung durch besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles widerlegt werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. auch , BFH/NV 2005, Beilage 2, 112, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 352).

3. Zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die Durchführung von Wertpapiergeschäften durch Vermittlung eines „Geschäftsbesorgers” die steuerrechtliche Qualifizierung von Einnahmen beeinflusse, ist zu bemerken, dass sich auch der private Anleger bei der technischen Durchführung seiner Wertpapiergeschäfte im Regelfall eines Bankinstituts bedient. Es ist ferner offenkundig, dass eine private Vermögensverwaltung nicht dadurch zum Gewerbebetrieb wird, dass der Anleger bei seinen Anlageentscheidungen externen Sachverstand in Anspruch nimmt. Jedenfalls aber wären die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht klärungsfähig, weil das FG „jeglichen Vortrag zu Umfang, Organisation und Durchführung der Geschäfte” vermisst hat und diesbezügliche Feststellungen in einem Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können. Aus diesem Grunde wäre auch eine höchstrichterliche Klärung von Rechtsfragen der Private-Equity-Beteiligungen nicht möglich, weil weder die allgemeinen für einen gewerblichen Wertpapierhandel sprechenden Merkmale noch Anhaltspunkte für ein eigenes unternehmerisches Tätigwerden in den Portfolio-Gesellschaften festgestellt sind (vgl. , BStBl I 2004, 40 Rdnr. 7).

4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das FG die Abweisung der Klage auch darauf gestützt hat, dass eine Überschuss- bzw. Gewinnerzielungsabsicht des D nicht erkennbar sei. Insofern ist das angefochtene FG-Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Hieraus folgt, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen zumindest ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden muss.

5. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht —wie hier— zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Dies hat der Kläger unterlassen.

Weil eine unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, muss der Beschwerdeführer außerdem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.). Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.). Auch diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerde nicht gerecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1461 Nr. 8
ZAAAB-88781