BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2101/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 16 Abs. 1

Instanzenzug: BVerwG, BVerwG 1 B 53.00 OVG Nordrhein-Westfalen 8 A 1570/96 VG Köln 10 K 7292/93

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit 1955 in der Republik Südafrika. Um berufliche Nachteile zu vermeiden, bemühte er sich Ende der Siebziger Jahre um den Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit, beantragte aber zugleich die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der Innenminister der Republik Südafrika stellte am die Einbürgerungsurkunde des Beschwerdeführers aus. Damit war nach Feststellung der Instanzgerichte nach dem südafrikanischen Recht die Einbürgerung vollzogen. Dies war dem Beschwerdeführer allerdings nicht bewusst. Er nahm in dem Glauben, dass der Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit erst mit Übergabe der Einbürgerungsurkunde erfolge, die Urkunde erst am in Empfang, nachdem er am die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hatte.

Im Folgenden wurden ihm weiterhin deutsche Pässe ausgestellt. Erst mit Bescheid vom entzog das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Kapstadt dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 12 Abs. 1 PaßG seine bundesdeutschen Pässe. Es begründete dies damit, dass die Pässe nach § 11 Nr. 2 PaßG ungültig seien, weil sie die unzutreffende Eintragung enthielten, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer habe jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit am nach § 25 Abs. 1 RuStAG durch rechtswirksamen Antragserwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit verloren, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG erforderliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besessen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Köln, in der er geltend machte, er sei weiterhin deutscher Staatsangehöriger. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht schlossen sich der Rechtsauffassung des Generalkonsulats an. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Gegen alle drei Gerichtsentscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG rügt.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Art. 16 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach §§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG handelt es sich nicht um eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Entziehung in diesem Sinne ist nur der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die der Betroffene nicht beeinflussen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1990, S. 2193). Dies ist bei §§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG nicht der Fall. Zwar tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne darauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand des § 25 Abs. 1 RuStAG verwirklicht hat und zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 RuStAG gegeben sind. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, indem er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zumindest solange verzichtet, als er keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG besitzt.

Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt des Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit irrte. Der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit beruht jedenfalls auch hier auf Rechtshandlungen, die der Beschwerdeführer vorgenommen hat, bevor er die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hatte. Dass der Beschwerdeführer über die Wirkungen seiner Handlungen, die auf Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit gerichtet waren und den Zeitpunkt dieses Erwerbs irrte, führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, gemäß § 13 StAG die Wiedereinbürgerung zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag wird die ihm bereits 1979 erteilte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ebenso zu berücksichtigen sein, wie die Tatsache, dass sowohl 1988 deutsche Behörden als auch der juristische Sachverständige vor dem Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stützten, wonach er die südafrikanische Staatsangehörigkeit erst mit Ausgabe des Einbürgerungszertifikats erworben habe und dass der Beschwerdeführer sich auf die Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Kapstadt verlassen hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Fundstelle(n):
EAAAB-86954