BMF - IV B 3 - S 1301 RUSS - 8/06 BStBl 2006 I S. 246

Deutsch-Russisches Doppelbesteuerungsabkommen vom ;
Verständigungsvereinbarungen vom

Bezug: (BStBl 1996 I S. 1170) (BStBl 2001 I S. 777)

Bei den deutsch-russischen Verständigungsgesprächen im August 2005 und Januar 2006 haben Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und Vertreter des Finanzministeriums der Russischen Föderation zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Abkommens Folgendes vereinbart:

  1. Die Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (D.G.I.A.) ist als vergleichbare Einrichtung gemäß Ziffer 6 Satz 3 des Protokolls zum DBA-Russland anzusehen. Damit besteht Einvernehmen, dass ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 DBA-Russland die von der D.G.I.A. aus öffentlichen Mitteln an die entsandten Mitarbeiter der Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Repräsentanz Moskau (Deutsches Historisches Institut Moskau) gezahlten Vergütungen nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

  2. Zur Entlastung von deutscher Abzugssteuer wurde Folgendes vereinbart:

    Eine in der Russischen Föderation ansässige Person kann die Freistellung oder die Erstattung von deutscher Quellensteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), D-53221 Bonn, beantragen. Für den Antrag sind die vom BZSt zur Verfügung gestellten Vordrucke (http://www.bzst.de/dba/30_lifean_3en.html) zu verwenden. Der Wohnsitz in der Russischen Föderation wird vom Föderalen Steuerdienst (Federal Tax Service), Neglinnaya 23, 127381 Moskau, bescheinigt und muss mit Siegeldruck bestätigt sein. Ein Siegeldruck und Unterschriftsproben liegen dem BZSt vor.

    Textziffer 1 des ist damit überholt.

  3. Zur Entlastung von russischer Abzugssteuer wurde Folgendes vereinbart:

    1. Für natürliche Personen, die nach dem deutsch-russischen DBA in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, gilt Folgendes:

      1. Hat der in der Russischen Föderation ansässige „Steueragent” das Entgelt noch nicht entrichtet, kann der in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger die vollständige oder teilweise Steuerbefreiung durch Vorlage der vom zuständigen deutschen Finanzamt bestätigten Ansässigkeitsbescheinigung verbunden mit einem schriftlichen, im Übrigen formlosen Antrag auf Befreiung erreichen. Diese Unterlagen sind dem Steueragenten vorzulegen. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist inhaltlich nach beiliegender Anlage in einem offiziellen Schreiben des zuständigen deutschen Finanzamtes auszustellen. „Steueragent” ist nach russischem Recht derjenige, der als Vergütungsschuldner russische Quellensteuer einzubehalten und abzuführen hat.

      2. Hat der „Steueragent” das Entgelt unter Einbehaltung und Abführung der russischen Quellensteuer bereits entrichtet, kann ein schriftlicher, im Übrigen formloser Antrag auf Erstattung der russischen Quellensteuer bei der russischen Finanzbehörde gestellt werden, an die der Steueragent die russische Quellensteuer abgeführt hat. Dem Antrag ist eine Ansässigkeitsbescheinigung [s. Tz. 3a) (1)] beizufügen.

    2. Für Körperschaften, die nach dem deutsch-russischen DBA in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, gilt Folgendes:

      1. Hat der in der Russischen Föderation ansässige „Steueragent” das Entgelt noch nicht entrichtet, kann der in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger die vollständige oder teilweise Steuerbefreiung durch Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung [s. Tz. 3a) (1)] verbunden mit einem schriftlichen, im Übrigen formlosen Antrag auf Befreiung erreichen. Diese Unterlagen sind dem Steueragenten vorzulegen.

      2. Hat der in der Russischen Föderation ansässige „Steueragent” das Entgelt unter Einbehaltung und Abführung der russischen Quellensteuer bereits entrichtet, kann ein förmlicher schriftlicher Antrag auf Erstattung der russischen Quellensteuer gestellt werden. Für die Erstattung einbehaltener Quellensteuern sind die vom Föderalen Steuerdienst der Russischen Föderation herausgegebenen Vordrucke

        • 1012DT (2002) Erstattung einbehaltener Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen

        • 1011DT (2002) Erstattung einbehaltener Quellensteuer auf Einkünfte (ohne Dividenden und Zinsen)

        zu verwenden. Die bisher in russisch-englischer Sprache vorliegenden und vom Internetportal des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation (www.nalog.ru) herunterladbaren Vordrucke werden in Kürze auch in deutsch-russischer Fassung dort vorliegen. Die Vordrucke sind in vierfacher Ausfertigung auszufüllen (für den Antragsteller; für das bescheinigende deutsche Betriebsstättenfinanzamt; für das Steueramt in der Russischen Föderation, an das der Steueragent die Quellensteuern abgeführt hat und für den Föderalen Steuerdienst der Russischen Föderation, Neglinnaya 23, 103381 Moskau). Nach Bestätigung durch das deutsche Betriebsstättenfinanzamt ist der Antrag je gesondert dem Föderalen Steuerdienst der Russischen Föderation und dem für die Erstattung zuständigen Steueramt der Russischen Föderation zuzuleiten.

        Weder die vom zuständigen deutschen Finanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung noch die Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Betriebsstättenfinanzämter auf den Vordrucken 1011DT (2002) und 1012DT (2002) bedürfen einer Apostille.

Das und Textziffer 5 des sind damit überholt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und im Internet auf dem Internetportal des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

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BMF v. - IV B 3 - S 1301 RUSS - 8/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 246
AO-StB 2006 S. 115 Nr. 5
RIW 2006 S. 640 Nr. 8
StBW 2006 S. 9 Nr. 8
HAAAB-80187