Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 2225 - 2/04

Verlustabzug nach § 10d EStG bei Verlusten aus besonderen Verrechnungskreisen (§ 2b, § 15 Abs. 4 S. 1 und 2, S. 3 bis 5, S. 6 bis 8, § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23, § 22 Nr. 3 EStG)

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1097)

Nach dem o. g. BMF-Schreiben ist bei zusammen veranlagten Ehegatten die Abzugsbeschränkung von 1.000.000 € zu verdoppeln und ebenso wie die Grenze von 60 % auf die zusammengerechneten Einkünfte der Ehegatten aus dem jeweiligen besonderen Verrechnungskreis anzuwenden.

Ist die so ermittelte Obergrenze kleiner als die Summe der vortragsfähigen Verluste, erfolgt die Aufteilung der Obergrenze nach zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmter Auffassung nach dem Verhältnis der Anteile der Ehegatten am zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verlust. Soweit ein Ehegatte den ihm rechnerisch zustehenden Verlustabzug nicht voll ausschöpfen kann, weil er geringere Einkünfte im lfd. Jahr erzielt, geht der übersteigende Betrag auf den anderen Ehegatten über.

Das FinMin verweist hierzu auf das als Anlage beigefügte Beispiel. Die Verlustverrechnung erfolgt in den Fällen des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG und des § 22 Nr. 3 EStG programmgesteuert. In den Fällen des § 2b EStG und des § 15 Abs. 4 EStG ist im personellen Verfahren (Vordruck ESt 2 D, 3 D – 606/063) entsprechend vorzugehen.

Beispiel:

Zusammenveranlagte Steuerpflichtige (Verlustvortragsbegrenzung, Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)


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Ehemann
Ehefrau
1
Einkünfte im VZ 04 aus
2
§ 15
1.750.000
1.250.000
3
§ 22 Nr. 2
2.500.000
500.000
4
§ 22 Nr. 3
250.000
250.000
5
Verbleibender Verlustabzug im VZ 03
6
Verlustabzug § 10d i. d. F. des Gesetzes vom
4.000.000
1.500.000
7
§ 21
2.000.000
500.000
8
6.000.000
2.000.000
9
§ 22 Nr. 2
500.000
4.500.000
10
§ 22 Nr. 3
1.000.000
11
Berechnung der SdE im VZ 04
12
§ 15
1.750.000
1.250.000
13
§ 22 Nr. 2
2.500.000
500.000
14
Verlustvortrag aus VZ 03 Höchstbetragsberechnung
15
Summe der Einkünfte § 22 Nr. 2
3.000.000
16
unbeschränkt abziehbar
2.000.000
17
verbleiben
1.000.000
18
davon 60 %
600.000
19
Höchstbetrag
2.600.000
20
Verhältnismäßige Aufteilung
21
Ehemann: 500.000 / 5.000.000 * 2.600.000
260.000
22
Ehefrau: 4.500.000 / 5.000.000 * 2.600.000
2.340.000
23
Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte
260.000
500.000
24
Zwischensumme
2.240.000
0
25
Übertragung Verlustvolumen
26
2.340.000 - 500.000
1.840.000
1.840.000
27
Einkünfte § 22 Nr. 2 EStG
400.000
0
28
§ 22 Nr. 3
250.000
250.000
29
Verlustvortrag aus VZ 03 max. in Höhe der positiven Einkünfte
250.000
250.000
30
Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
0
0
31
Summe der Einkünfte
2.150.000
1.250.000
32
Gesamtbetrag der Einkünfte
3.400.000
33
Verlustvortrag § 10d EStG
34
Berechnung Höchstbetrag
35
Gesamtbetrag der Einkünfte
3.400.000
36
unbeschränkt abziehbar
2.000.000
37
verbleiben
1.400.000
38
davon 60 %
840.000
Höchstbetrag
2.840.000
2.840.000
39
Verhältnismäßige Aufteilung
40
Ehemann: 6.000.000 / 8.000.000 * 2.840.000
2.130.000
41
Ehefrau: 2.000.000 / 8.000.000 * 2.840.000
710.000
42
Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags für VZ 04:
43
Verlustvortrag zum
6.000.000
2.000.000
44
Abzüglich Verlustvortrag nach 04
2.130.000
710.000
45
Verbleibender Verlustvortrag zum
3.870.000
1.290.000
46
Verlustvortrag zum aus § 22 Nr. 2 EStG
500.000
4.500.000
47
Abzüglich Verlustvortrag nach 04
260.000
2.340.000
48
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 2 EStG zum
240.000
2.160.000
49
Verlustvortrag zum aus § 22 Nr. 3 EStG
1.000.000
50
Abzüglich Verlustvortrag nach 04
500.000
51
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. EStG zum
500.000

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Fundstelle(n):
GAAAB-52857