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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 72/04 EFG 2005 S. 783 Nr. 10

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 16 Abs. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3

Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Maschinen vermietenden GbR

Klagebefugnis ehemaliger GbR-Gesellschafter

Feststellungsbescheid 2000

Leitsatz

1. Eine GbR, die in einem Zeitraum von rund zehn Jahren vierzig Maschinen erwirbt und an eine GmbH vermietet und die von der GmbH nicht mehr benötigten Maschinen (hier: sieben) planmäßig veräußert und den Veräußerungserlös zum Erwerb neuer Maschinen verwendet, wird gewerblich tätig.

2. Die zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist nicht entsprechend auf die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden.

3. Mit der Vollbeendigung einer GbR durch Ausscheiden aller Gesellschafter sind die Feststellungsbeteiligten klagebefugt, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind. Den ehemaligen Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 744 Nr. 13
EFG 2005 S. 783 Nr. 10
NAAAB-50889

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.02.2005 - 8 K 72/04

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