BMF - IV B 1 - S 1301 POL - 57/04 BStBl 2004 I S. 1183

Verständigungsvereinbarung mit der Republik Polen vom gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom (DBA) zur Frage der Anwendung des Artikels 28 DBA (Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d DBA sowie zur Frage der Anwendung der 183-Tage-Regel nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a DBA

Am haben sich die zuständigen Behörden beider Staaten gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 DBA auf folgende Vereinbarungen verständigt:

I. Anwendung des Artikels 28 (Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern) i.V.m. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d DBA

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben sich darauf verständigt, dass für die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern nach Artikel 28 des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom die EG Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 76/308/EWG) in der Fassung der Richtlinie 2001/44/EG sowie die von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen hierzu (Richtlinie 2002/94/EG) zugrunde gelegt werden. Damit ist die Voraussetzung in Artikel 32 Abs. 2 Buchst. d des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom erfüllt, so dass die Anwendung des Abkommens hinsichtlich Artikel 28 mit dem Anwendungszeitpunkt der übrigen Vorschriften des Abkommens (Artikel 32 Abs. 2 Buchst. a bis c) zusammen fällt (). Die Vertragsstaaten leisten sich auch Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens entstanden sind.

II. Anwendung des DBA hinsichtlich der 183-Tage-Regel nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a DBA

Zur Frage der Anwendung der 183-Tage-Regel nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a DBA in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmen im Jahr 2004 nach Polen entsandt wurde und die Dauer der Entsendung über den hinausgeht, stimmt die polnische Seite mit der Auffassung überein, wie sie im (IV B 1 – S 1301 POL – 43/04; BStBl 2004 I S. 1026) zum Ausdruck kommt.

BMF v. - IV B 1 - S 1301 POL - 57/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1183
WAAAB-41924