Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 3: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung [1]
§ 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes [2] [3] [4]
(1) 1Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
der Lebensunterhalt gesichert ist,
er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
2Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt. 3Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(2) 1Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
der Lebensunterhalt gesichert ist.
2Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. 2Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 3Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1307) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1307) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 10 i. V. mit Art. 12 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 217) wird § 17 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Absatz 1
wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „25.“ durch die
Angabe „35.“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „gute“ durch das
Wort „ausreichende“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das
Wort „neun“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen
1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden
je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei
Wochen. Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel
eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§
16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt
werden.“
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 54 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1307) wird § 17 Abs. 1 mit Wirkung v. aufgehoben.