OFD Hannover - S 2295 - 49 - StO 211 S 2295 - 79 - StH 215

Bescheinigung über bezogenes Insolvenzgeld für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 EStG bei einer Vorfinanzierung gem. § 188 Abs. 4 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)

Nach § 188 Abs. 4 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamts an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). In diesem Fall steht das Insolvenzgeld dem Kreditinstitut zu und wird an dieses ausgezahlt. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bezieht der Arbeitnehmer auch bei einer Vorfinanzierung steuerfreies Insolvenzgeld i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Insolvenzgeld ist deshalb von der Arbeitsverwaltung nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die BfA vertreten demgegenüber die Auffassung, dass bei einer Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts nicht mehr der Arbeitnehmer Anspruchsinhaber des Insolvenzgelds ist, sondern das vorfinanzierte Kreditinstitut. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei deshalb nicht einschlägig und somit auch keine Bescheinigung nach § 32b Abs. 3 EStG auszustellen. Die örtlichen Arbeitsämter erteilen deshalb z. Zt. in diesen Fällen keine entsprechenden Bescheinigungen.

Um sicherzustellen, dass auch bei einer Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts der Progressionsvorbehalt Anwendung findet, soll in Insolvenzfällen durch Rückfrage beim Konkursverwalter festgestellt werden, ob und ggf. welche Arbeitnehmer ihren Arbeitsanspruch an ein Kreditinstitut abgetreten haben. Bei den entsprechenden Arbeitnehmern ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung durchzuführen. Sofern der Arbeitnehmer die Höhe des Insolvenzgelds nicht erklären kann, ist das Insolvenzgeld beim Arbeitsamt durch ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO festzustellen.

OFD Hannover v. - S 2295 - 49 - StO 211S 2295 - 79 - StH 215

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAB-35908