SGB I § 12

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 12 Leistungsträger

1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

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JAAAB-27117