EGV Artikel 59

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Artikel 59

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063