EGV Artikel 258

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 3: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 258

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:


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Belgien
12
     
Bulgarien
12
Tschechische Republik
12
     
Dänemark
9
     
     
Deutschland
24
     
Estland
7
     
Griechenland
12
     
     
Spanien
21
     
     
Frankreich
24
     
     
Irland
9
     
     
Italien
24
     
Zypern
6
Lettland
7
Litauen
9
     
Luxemburg
6
     
Ungarn
12
Malta
5
Niederlande
12
     
Österreich
12
     
Polen
21
     
Portugal
12
     
Rumänien
15
Slowenien
7
Slowakei
9
     
Finnland
9
     
     
Schweden
12
     
     
Vereinigtes Königreich
  24
.   

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063