BVerfGG § 94

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

§ 94 Stellungnahme Dritter

(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. 2Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .