OFD München - S 0260 - 4 St 312

Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO;
Maßgebliches Feiertagsrecht

Nach dem (BStBl 2003 II S. 898) sind die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen zu betrachten. Die Aussage dieses Urteils wurde in den AEAO aufgenommen (vgl. Nr. 2 zu § 108 AO). Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauf folgenden Werktag als bekannt gegeben.

Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach den Verhältnissen am Erklärungs- oder Leistungsort:

– Zeitpunkt der Bekanntgabe

Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO).

Beispiel:

Der ESt-Bescheid für 2003 für K (wohnhaft in München) wurde vom FA am mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt der ESt-Bescheid grundsätzlich am (Fronleichnam) als bekannt gegeben. Wegen § 108 Abs. 3 AO verschob sich der Bekanntgabezeitpunkt auf Freitag, den .

Abwandlung:

K hat dem steuerlichen Vertreter S Empfangsvollmacht erteilt. S betreibt sein Steuerbüro in Berlin.

Es erfolgt keine Verschiebung des Bekanntgabezeitpunkts auf den , da Fronleichnam im Bundesland Berlin kein gesetzlicher Feiertag ist.

– Einspruchsfrist, Zahlungsfrist

Für die Frage, ob sich der Ablauf einer Frist für eine gegenüber dem FA vorzunehmende Handlung (z. B. Einspruchseinlegung) verlängert, ist dagegen (wie auch bisher) das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen am Ort der Finanzkasse zu erfüllen sind (§ 224 Abs. 1 Satz 1 AO).

Die an die geänderte BFH-Rechtsprechung angepassten EDV-Programme sind seit Mitte Februar 2004 im Einsatz. In den Programmen wird bei der Berechnung des Tages der vermuteten Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und der daran anknüpfenden Zeitpunkte (z. B. Beginn einer Zahlungsfrist oder Ende des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 3 AO) auf das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht abgestellt. Das Feiertagsrecht sämtlicher Bundesländer und – bei Bekanntgabe ins Ausland – ausländisches Feiertagsrecht können programmtechnisch nicht berücksichtigt werden. Dies kann zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen (z. B. bei der Berechnung von Säumniszuschlägen) führen.

Auf Einwendungen des Steuerpflichtigen hin ist daher für den Zeitpunkt der Bekanntgabe das am Wohnsitz des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht zu beachten.

Für die Berechnung des Beginns einer Einspruchsfrist ist bereits von Amts wegen das zutreffende Feiertagsrecht zugrunde zu legen.

Eine Übersicht über die gesetzlichen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland und eine Aufstellung der Feiertage für die Jahre 2000 bis 2009 ist in der Anlage beigefügt. Die Übersichten werden auch in das AIS eingestellt (Ordner AO/FGO, Unterordner Verwaltungsakt, Bekanntgabe).

Übersicht über die gesetzlichen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland

(Stand: )


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Feiertage
BW
BY [1]
BE
BB
HB
HH
HE
NI
NW
RP
SL
SN
ST
SH
TH
X
bedeutet gesetzlicher Feiertag
k
bedeutet gesetzlicher Feiertag in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
Länderabkürzungen
BW
=
Baden-Württemberg
NI
=
Niedersachsen
BY
=
Bayern
NW
=
Nordrhein-Westfalen
BE
=
Berlin
RP
=
Rheinland-Pfalz
BB
=
Brandenburg
SL
=
Saarland
HB
=
Bremen
SN
=
Sachsen
HH
=
Hamburg
ST
=
Sachsen-Anhalt
HE
=
Hessen
SH
=
Schleswig-Holstein
=
Mecklenburg-Vorpommern
TH
=
Thüringen
Neujahrstag (1.1.)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Hl. Drei Könige (6.1.)
X
X
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
X
 
 
Karfreitag
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Ostermontag
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
1. Mai
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Christi Himmelfahrt
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Pfingstmontag
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Fronleichnam
X
X
 
 
 
 
X
 
 
X
X
X
 
 
Mariä Himmelfahrt (15.8.)
 
k
 
 
 
 
 
 
 
 
 
X
 
 
 
 
Tag der Deutschen Einheit (3.10.)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Reformationstag (31.10.)
 
 
 
X
 
 
 
X
 
 
X
 
X
X
 
X
Allerheiligen (1.11.)
X
X
 
 
 
 
 
 
 
X
X
X
 
 
 
 
Buß- u. Bettag
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
X
 
 
 
1.u.2. Weihnachtstag (25. u. 26.12.)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Anlage zur Übersicht über die Gesetzlichen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland

(Stand: )


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland

 
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neujahr
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
01.01.
Hl. Drei Könige [4]
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
06.01.
Karfreitag
21.04.
13.04.
29.03.
18.04.
09.04.
25.03.
14.04.
06.04.
21.03.
10.04.
02.04.
Ostermontag
24.04.
16.04.
01.04.
21.04.
12.04.
28.03.
17.04.
09.04.
24.03.
13.04.
05.04.
1. Mai
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
01.05.
Christi Himmelfahrt
01.06.
24.05.
09.05.
29.05.
20.05.
05.05.
25.05.
17.05.
01.05.
21.05.
13.05.
Pfingstmontag
12.06.
04.06.
20.05.
09.06.
31.05.
16.05.
05.06.
28.05.
12.05.
01.06.
24.05.
Fronleichnam [5]
22.06.
14.06.
30.05.
19.06.
10.06.
26.05.
15.06.
07.06.
22.05.
11.06.
03.06.
Maria Himmelfahrt [6]
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
15.08.
Tag der Deutschen Einheit
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
03.10.
Reformationstag [7]
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
31.10.
Allerheiligen [8]
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
01.11.
Buß- und Bettag [9]
22.11.
21.11.
20.11.
19.11.
17.11.
16.11.
22.11.
21.11.
19.11.
18.11.
17.11.
1.
und
25.12.
25.12.
25.12.
25.12.
25.12.
25.12.
25.12.
25.12.
25.12.
25.12.
25.12
2.
Weihnachtsfeiertag
26.12.
26.12.
26.12.
26.12.
26.12.
26.12.
26.12.
26.12.
26.12.
26.12.
26.12

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0260 - 4 St 312
OFD Nürnberg v. - S 0260 - 9/St 24

Fundstelle(n):
ZAAAB-25976

1In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.

2Fronleichnam ist gesetzlicher Feiertag nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Gemeinden im Landkreis Bautzen und im Westlausitzkreis.

3Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Fronleichnam als gesetzlichen Feiertag festlegen. Bis zum Erlaß dieser Rechtsverordnung gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringen, in denen er 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde, als solcher fort.

4Wegen der gesetzlichen Regelung in den einzelnen Ländern – insbesondere zu Buß- und Bettag – siehe Übersicht.

5Wegen der gesetzlichen Regelung in den einzelnen Ländern – insbesondere zu Buß- und Bettag – siehe Übersicht.

6Wegen der gesetzlichen Regelung in den einzelnen Ländern – insbesondere zu Buß- und Bettag – siehe Übersicht.

7Wegen der gesetzlichen Regelung in den einzelnen Ländern – insbesondere zu Buß- und Bettag – siehe Übersicht.

8Wegen der gesetzlichen Regelung in den einzelnen Ländern – insbesondere zu Buß- und Bettag – siehe Übersicht.

9Wegen der gesetzlichen Regelung in den einzelnen Ländern – insbesondere zu Buß- und Bettag – siehe Übersicht.