SGB III § 126

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]

Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben [2]

Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen [3]

Zweiter Titel: Übergangsgeld und Ausbildungsgeld [4]

§ 126 Einkommensanrechnung [5]

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

  1. des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,

  2. der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und

  3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 266 Euro monatlich.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 117 bis 129) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: Zweiter Titel (§§ 119 bis 126) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

5Anm. d. Red.: § 126 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1150) mit Wirkung v. .