OFD Hannover - S 0260 - 5 - StO 321 S 0260 - 6 - StH 461

§ 108 AO; Fristen und Termine

(Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom i. d. F. vom ) [1]

  1. Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume ( BStBl 2003 II S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine„ geben das Ende einer Frist an.

  2. § 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. 1 VwZG), die Monats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ( BStBl 2003 II S. 898).

Zusatz der Oberfinanzdirektion:

  1. Die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Ermittlung des Bekanntgabetages und die sich daraus ergebenden Folgewirkungen (Fälligkeit, Zinslaufende) werden bundesweit bei Bescheiden, die ab dem abgesendet werden, in den Programmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens berücksichtigt. [2]

  2. Ob ein gesetzlicher Feiertag eine Frist verlängert, richtet sich nach dem Ort, an dem die fristgebundene Handlung vorzunehmen ist (Handlungsort, z.B. Bekanntgabeort – §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO –, Ort der Finanzkasse – § 224 Abs. 1 Satz 1 AO – beim Ablauf einer Zahlungsfrist, Gerichtsort). [3]

  3. Eine Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung um einen Hinweis, dass sich die „Dreitagefrist„ verlängert, wenn deren letzter Tag auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt, ist nicht erforderlich. [4]

OFD Hannover v. - S 0260 - 5 - StO 321S 0260 - 6 - StH 461

Fundstelle(n):
WAAAB-17086

1BStBl 1998 I S. 630/693, BStBl 2004 I S. 31

2Eilmitteilung Nr. 200401230935 vom – O 2330 – 1 – StH 320 –

3vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 108 AO Rz. 46;
OLG Celle, Beschluss vom  – 1 Ss (OWi) 120/96, JURIS-Nr. KORE733159600

4vgl. NJW S. 2217, zur Belehrung über die Dauer einer Rechtsbehelfsfrist